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FSO

§ 72 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/72#abs-1 (1) § 65 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/72#abs-2 (2) Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gemäß § 70, wenn die Berufsbezeichnung durch den Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ ergänzt wird.

§ 71 § 73