Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 72 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/72#abs-1 (1) § 65 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/72#abs-2 (2) Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gemäß § 70, wenn die Berufsbezeichnung durch den Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ ergänzt wird.