Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 73 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/73#abs-1 (1) Aufnahmevoraussetzungen sind

1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und

a)

der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,

b)

der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und

aa)

ein Nachweis über eine für den Bildungsgang einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder

bb)

eine zweijährige Berufstätigkeit oder

c)

eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,

2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder

3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/73#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/73#abs-3 (3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Sozialpädagogik einschlägig waren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/73#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/73#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 72 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.

§ 72 § 74