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§ 72 FSO (Sachsen) — Anrechnung berufsbezogener Vorbildung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 65 gilt entsprechend.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gemäß § 70, wenn die Berufsbezeichnung durch den Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ ergänzt wird.