(1) § 65 gilt entsprechend.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gemäß § 70, wenn die Berufsbezeichnung durch den Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ ergänzt wird.