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§ 70 FSO (Sachsen) — Berufsbezeichnung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“.