Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 59 Praxiseinrichtung
Stand: 27.08.2026
Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praxiseinrichtung durchzuführen. Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxiseinrichtung aus und zeigt sie der Schule an. Ist die Praxiseinrichtung für die Ausbildung nicht geeignet, hat die Schule der Anzeige innerhalb von drei Wochen zu widersprechen und die Schülerin oder den Schüler aufzufordern, eine erneute Auswahl zu treffen. Eine Praxiseinrichtung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn die dort tätigen Fachkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 verfügen.