Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 48 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-1 (1) Die Schule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Mustern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-2 (2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. Sie enthalten auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld und werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben. Bei Teilzeitausbildung verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-3 (3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die der Schülerin oder dem Schüler den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigen. Sie enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes in diesem Schuljahr unterrichtete Lernfeld und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag der Klassenstufe ausgegeben. Im Fachbereich Sozialwesen enthalten die Jahreszeugnisse zusätzlich jeweils die Jahresnote für das Arbeitsfeld der berufspraktischen Ausbildung. Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-4 (4) Halbjahreszeugnisse werden im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformationen erteilt. Sie enthalten auf der Grundlage der in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise eine Gesamtnote für jedes Lernfeld.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-5 (5) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung, die den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs bestätigen. Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung, die Angabe des Schwerpunktes der Ausbildung und die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. Die Vornoten der Lernfelder, die Gegenstand der Komplexprüfung waren, werden ebenso wie das Thema der Facharbeit und die Note für die Facharbeit nachrichtlich im Abschlusszeugnis ausgewiesen. In das Abschlusszeugnis wird zusätzlich aufgenommen:

1. die Zuerkennung der Fachhochschulreife nebst Durchschnittsnote nach erfolgreicher Prüfungsteilnahme oder,

2. wenn die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden wurde, ein Hinweis über das Nichtbestehen dieser Prüfung und auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung über die dort erbrachten Prüfungsleistungen.

Die Durchschnittsnote auf dem Abschlusszeugnis ist das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung gebildet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-6 (6) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler, die ohne Ausbildungsabschluss aus der Schule ausscheiden und das Schulverhältnis beenden. Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes. Zur Abschlussprüfung zugelassene Schülerinnen und Schüler erhalten auf Antrag den Hinweis im Abgangszeugnis, dass das Schulverhältnis nach der Zulassung endete. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/48#abs-7 (7) Hat ein Prüfling die Schulfremdenprüfung nicht bestanden, wird anstelle des Abschlusszeugnisses eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen erteilt. Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Ein Abschlusszeugnis wird nicht erteilt.

§ 47 § 49