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FSO§ 42 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/42#abs-1 (1) Die Prüflinge haben sich vor Beginn jeder Einzelprüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/42#abs-2 (2) Die Schulfremdenprüfung umfasst alle Komplexprüfungen und Prüfungslernfelder, die im entsprechenden Bildungsgang in der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zu prüfen sind, einschließlich der Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs der Stundentafel, die nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Schulfremdenprüfung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/42#abs-3 (3) In allen weiteren, nicht von Absatz 2 umfassten Lernfeldern der Stundentafel finden, mit Ausnahme des Lernfeldes „Facharbeit erstellen“, mündliche Prüfungen statt. Die mündliche Prüfung kann auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/42#abs-4 (4) Wer über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, wird auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit, wenn der Erwerb der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und das jeweilige Fach kein Prüfungsfach ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/42#abs-5 (5) Im Fall der Prüfungsbefreiung werden die Noten der betreffenden Fächer aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder dem Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife als Zeugnisnoten in das Abschlusszeugnis übernommen und entsprechend gekennzeichnet.