Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 41 Facharbeit für Schulfremde
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/41#abs-1 (1) In der Schulfremdenprüfung gelten für die Facharbeit folgende Vorschriften entsprechend:
1. für Schülerinnen und Schüler einer als Fachschule genehmigten Ersatzschule § 13,
2. für Fernlehrgangsteilnehmende § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7,
3. für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/41#abs-2 (2) Die Korrektur der Facharbeit von Fernlehrgangsteilnehmenden nimmt eine Fachlehrkraft der Fachschule im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft des Fernlehrgangs vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/41#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 reichen mit dem Zulassungsantrag das Thema der Facharbeit ein. Das Thema der Facharbeit muss vom Prüfungsausschuss bestätigt werden, anderenfalls sind weitere Themenvorschläge zu unterbreiten. Wird das Thema der Facharbeit vom Prüfungsausschuss bestätigt, ist die Facharbeit innerhalb von zwölf Wochen zu bearbeiten. Danach beauftragt der Prüfungsausschuss jeweils eine Lehrkraft mit der Erst- und Zweitkorrektur der Facharbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/41#abs-4 (4) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.