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FSO

§ 32 Zusätzliche mündliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/32#abs-1 (1) Ein Prüfling wird auf schriftlichen Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung höchstens einmal in einem Prüfungslernfeld oder einer Komplexprüfung zusätzlich mündlich geprüft, wenn die Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/32#abs-2 (2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfling in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/32#abs-3 (3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. War die schriftliche Prüfung eine Komplexprüfung, ist jedes Lernfeld aus der Komplexprüfung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/32#abs-4 (4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 31 § 33