Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 22 Allgemeines
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/22#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/22#abs-2 (2) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.