Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 22 Allgemeines

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/22#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/22#abs-2 (2) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 21 § 23