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§ 22 FSO (Sachsen) — Allgemeines

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

(2) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.