Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 20 Beendigung des Schulverhältnisses
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/20#abs-1 (1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/20#abs-2 (2) Es endet auch
1. nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers über das Ausscheiden aus dem Schulverhältnis,
2. auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
3. auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
4. bei Nichtbestehen der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
5. auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder
6. wenn während der Teilzeitausbildung die Berufstätigkeit aufgegeben wird und ein Wechsel in die vollzeitschulische Ausbildung nicht möglich ist.
In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/20#abs-3 (3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/20#abs-4 (4) Das Schulverhältnis im Fachbereich Sozialwesen endet auch durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule, wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die persönliche Nichteignung und die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.