Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 9 Ferien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/9#abs-1 (1) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/9#abs-2 (2) Bei Fachschulen für Familienpflege kann die Schule in begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von der Ferienordnung abweichen. Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird Urlaub nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt.

§ 8 § 10