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FSO

§ 19 Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/19#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/19#abs-2 (2) Wer bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, kann auf Antrag vom Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/19#abs-3 (3) Über die Beurlaubung und die Unterrichtsbefreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 18 § 20