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FSO

§ 18 Wiederholung der Klassenstufe

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/18#abs-1 (1) Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die Klassenstufe während der Ausbildung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/18#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

§ 17 § 19