Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 18 Wiederholung der Klassenstufe
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/18#abs-1 (1) Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die Klassenstufe während der Ausbildung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/18#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.