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FSO

§ 17 Versetzung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/17#abs-1 (1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten aller Lernfelder über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/17#abs-2 (2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1. die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden,

2. die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote „mangelhaft“ bewertet wurden,

3. auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder

4. ein Blockpraktikum der berufspraktischen Ausbildung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 16 § 18