Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 16 Täuschungshandlung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/16#abs-1 (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/16#abs-2 (2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. Der jeweilige Leistungsnachweis ist mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.