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§ 107 FSO (Sachsen) — Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Fachbereich Sozialwesen sind Aufgaben aus dem Fach Englisch.

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils 5 Minuten für jeden weiteren Schüler und beträgt maximal 30 Minuten. Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt. Jeder Prüfling kann sich unter Aufsicht 20 Minuten vorbereiten. Die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen können in der mündlichen Prüfung benutzt werden.

(4) Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.