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§ 101 FSO (Sachsen) — Schulfremdenprüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 99 und 100 durchgeführt.

(2) § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.