Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 50 Schluss der Wahlhandlung
Stand: 27.08.2026
Sobald die Wahlzeit (§ 41) abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekanntgegeben. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.