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LWO

§ 41 Wahlkabinen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/41#abs-1 (1) In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/41#abs-2 (2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 40 § 42