Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 42 Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/42#abs-1 (1) Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 17A den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume, gegebenenfalls ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeinde darauf hin,
1. dass die Wählerin oder der Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme hat und sich das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament nur aus der Anzahl der Listenstimmen errechnet,
2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4. in welcher Weise mit Wahlschein und durch Briefwahl gewählt werden kann,
5. dass nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes alle Wahlberechtigten ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist,
6. dass und unter welchen Voraussetzungen nach § 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen können,
7. dass und unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches Wahlfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit dem Hinweis auf die Wahlzeit sowie den Angaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Aushang ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/42#abs-2 (2) Werden in der Gemeinde repräsentative Wahlstatistiken nach §§ 70 oder 72 durchgeführt, weist die Gemeinde in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Statistiken durchgeführt werden. Der Hinweis ist dem Aushang nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.