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BFSO

§ 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/99#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren ergänzend zu § 4 Absatz 3 eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/99#abs-2 (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Aufnahme an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits dreimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

§ 98 § 100