(1) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren ergänzend zu § 4 Absatz 3 eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Aufnahme an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits dreimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.