Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 63 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie Dauer der Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/63#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/63#abs-2 (2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind
1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2. ein Nachweis über die für die Ausübung des Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/63#abs-3 (3) Die Ausbildung kann für Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag um ein Jahr verkürzt werden. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, an dem die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine im berufsbezogenen Bereich unterrichtende Lehrkraft teilnehmen. Gegenstand dieses Eignungsgesprächs sind Inhalte aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs der Stundentafel. Das Eignungsgespräch soll 20 Minuten dauern. Die Entscheidung ergeht einstimmig. Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.