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BFSO§ 54 Anrechnung beruflicher Vorbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/54#abs-1 (1) Auf die Ausbildung sind auf Antrag eine andere Ausbildung oder Teile dieser anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit bis zu einer Klassenstufe anzurechnen, sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Insbesondere sind anzurechnen Ausbildungen oder Ausbildungsteile
1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gemäß dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
3. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
4. zur Staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialassistenten gemäß Teil 2 Unterabschnitt 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/54#abs-2 (2) Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 55 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine Anrechnung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, diese berufliche Tätigkeit auf Antrag mit bis zu einer Klassenstufe von der Schulaufsichtsbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden. Dazu sind nachzuweisen:
1. innerhalb der letzten zehn Jahre eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, oder
2. eine berufliche Tätigkeit in einem Umfang, der insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens fünf Jahren entspricht.