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BFSO

§ 53 Dauer und Gliederung der Ausbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/53#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform durchgeführt werden. Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel eineinhalb Schuljahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/53#abs-2 (2) Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Umfang reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung voraus. Die Praxiseinrichtung muss die Voraussetzungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 55 erfüllen. Das Beschäftigungsverhältnis ist der Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/53#abs-3 (3) Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitform ist nur am Ende einer Klassenstufe möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/53#abs-4 (4) Bei einer Ausbildung in Teilzeitform endet das Schulverhältnis mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Es lebt wieder auf, wenn die Schülerin oder der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht.

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