Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule

BFSO

§ 50 Schulfremdenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/50#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird gemäß den §§ 47 bis 49 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/50#abs-2 (2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Aufgaben aus den Prüfungslernfeldern:

1. Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,

2. Daten recherchieren und präsentieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,

3. In englischer Fachsprache kommunizieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,

4. Medizinische Daten verwalten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,

5. Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden mit einer Bearbeitungsdauer 60 Minuten,

6. Formulare und andere Schriftstücke erstellen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und

7. Studien auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.

§ 49 § 51