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BFSO§ 35 Wiederholung der Prüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/35#abs-1 (1) Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note mangelhaft oder einmal die Note ungenügend und in allen weiteren Lernfeldern mindestens die Note ausreichend erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit ausreichend bewerteten Lernfeldern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. Der Termin der Wiederholungsprüfung ist spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. § 33 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/35#abs-2 (2) Eine Wiederholung der Prüfung ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/35#abs-3 (3) Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten sind die Schülerinnen und Schüler auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und auf die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/35#abs-4 (4) Vor einer erneuten Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Klassenstufe wiederholen, wer
1. bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note mangelhaft oder mindestens je einmal die Noten ungenügend und mangelhaft erhalten hat,
2. an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat oder
3. gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.
Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungslernfelder. Die in der Klassenstufe vor der Wiederholung erteilten Noten verfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/35#abs-5 (5) Wer zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.