Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 34 Verhinderung der Teilnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/34#abs-1 (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/34#abs-2 (2) Erkrankungen, welche die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend.