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eGBRStVtrArtikel 6 Organisation und Struktur des Länderbeirats
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/6#abs-1 (1) ¹Das jeweils für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium jedes vertragschließenden Landes entsendet für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Länderbeirat und benennt eine Stellvertretung. ²Eine Verlängerung der Entsendung ist möglich. ³Bei der Sitzverteilung des Länderbeirats sind weibliche und männliche Personen gleichermaßen zu berücksichtigen. ⁴Von Satz 3 darf nur abgewichen werden, wenn der entsendenden Stelle die Einhaltung der Vorgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/6#abs-2 (2) ¹Der Länderbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Stellvertretung). ²Die Wiederwahl des Vorsitzes sowie der Stellvertretung ist zulässig. ³Der Länderbeirat hat seine Geschäftsstelle beim elektronischen Gesundheitsberuferegister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/6#abs-3 (3) ¹Der Länderbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. ²Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. ³Die Einladung zu den Sitzungen, die Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung obliegen dem Vorsitz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19609--2021/6#abs-4 (4) ¹Bei Sitzungen des Länderbeirats hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Gast- und Rederecht. ²Auf Wunsch des Länderbeirats nehmen die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters und die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbeirats an Sitzungen des Länderbeirats teil. ³Der Länderbeirat holt bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das elektronische Gesundheitsberuferegister eine Stellungnahme des Fachbeirats ein.