Gesetze / Landesrecht Sachsen / Photovoltaik-Freiflächenverordnung

PVFVO

§ 1 Öffnung der Flächenkulisse

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19326--2021/1#abs-1 (1) In Sachsen dürfen nach Maßgabe von Absatz 2 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura-2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Nationales Naturmonument nach § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19326--2021/1#abs-2 (2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 die Grenze von 180 Megawatt pro Kalenderjahr zu installierender Leistung erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19326--2021/1#abs-3 (3) § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt unberührt.

§ 2