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Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Artikel 3 Verfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-1 (1) Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre beziehen sich

1. auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung),

2. auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung) oder

3. auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen nach Artikel 4 festgelegten Grundätze zur angemessenen Beteiligung der Wissenschaft entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-2 (2) ¹Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen

1. auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmten Stelle abzugeben ist,

2. auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den Kriterien gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 enthält,

3. unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende,

4. durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards und

5. unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

²Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen. ³Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-3 (3) ¹Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. ²Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. ³Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-4 (4) Vor der abschließenden Entscheidung nach Absatz 5 erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-5 (5) ¹Die das Verfahren abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst

1. die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 und

2. die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3.

²Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden. ³Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich. ⁴Die Entscheidung nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-6 (6) ¹Das Verfahren wird dokumentiert. ²Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-7 (7) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/3#abs-8 (8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 1 erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Gebühren.

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