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StudienakkreditierungsstaatsvertragArtikel 1 Qualitätssicherung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/1#abs-1 (1) ¹Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. ²Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/1#abs-2 (2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/1#abs-3 (3) ¹Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. ²Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.