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Artikel 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Sachsen) — Qualitätssicherung

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) ¹Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. ²Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.

(2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) ¹Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. ²Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.