Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

Präambel

Stand: 27.08.2026

Sachsen

I.

Eine leistungsfähige Informationstechnik (IT) ist Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie ist technisch-organisatorisch, wissens- und kostenseitig eine erhebliche Herausforderung, die langfristig nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit zu bewältigen ist. Dies hat der Verfassungsgeber erkannt. Er hat mit Art. 91c Grundgesetz ( GG ) die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. Vor diesem Hintergrund wollen die Trägerländer die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung intensivieren.

In den Trägerländern verfügt bislang jeder Polizeibereich über eigene, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Geschäftsbereichs zugeschnittene IT-Unterstützungsleistungen für die Telekommunikationsüberwachung. Diese dezentralen Unterstützungsprozesse sollen in einer separaten, länderübergreifenden Organisations- bzw. Wirtschaftseinheit mit entsprechender Rechtsform, einem kooperationsgebundenen Dienstleister auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, weitestgehend gebündelt, konsolidiert, modernisiert und damit zukunftsfähig werden. Grundlegende polizeifachliche Entscheidungen zur Telekommunikationsüberwachung verbleiben in den Polizeibereichen der Trägerländer. Ziele sind die Steigerung der Effizienz und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten sowie an der technischen und rechtlichen Entwicklung ausgerichteten Telekommunikationsüberwachungspraxis. Aus der Länderkooperation werden zudem Synergieeffekte erwachsen.

Die Anstalt dient dem Zweck, die Trägerländer länderübergreifend, insbesondere im Wege der Auftragsverarbeitung mit für die Telekommunikationsüberwachung spezifischen IT-Leistungen, zu unterstützen. Es besteht eine Kooperationsnotwendigkeit, weil die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung angesichts sich rapide entwickelnder Technologien nicht mehr zielführend alleine bewältigt werden können.

II.

Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden. Dabei soll die Anstalt vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden ständigen Funktions- und Handlungsfähigkeit einen Haupt- und einen Nebensitz aufweisen. Diese sind hochverfügbar und ausfallsicher miteinander zu verbinden. Ziel ist es, dass an beiden Anlagenstandorten die geschalteten Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung und die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten nahezu zeitgleich spiegelbildlich vorhanden sind. Die Informationsstände sind hierbei fortlaufend zu aktualisieren.

III.

In personeller Hinsicht sollen in der Anstalt der Sach- und Fachverstand, der zur Entgegennahme und Aufbereitung der Daten, die im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung anfallen, erforderlich ist, vereint werden.

Gewährleistet werden sollen insbesondere die Bereitstellung der Überwachungskopien in polizeifachlich interpretierbarer und auswertbarer Form, der technische Betrieb der Anlagen und der elektronischen Schnittstellen, die Administration der Maßnahmen sowie die Koordination der Providerbeziehungen. Neben Aufgaben im Bereich IT-gestützter Leistungserbringung und Beratung für die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung und der für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und das Personal der Anstalt erforderlichen Verwaltungsaufgaben soll die Anstalt als Querschnittsaufgaben für die Auftragsverarbeitung bspw. den Datenschutz, die IT-Sicherheit, die IT-Planung und IT-Beschaffung, das zentrale Kundenmanagement, das Störungsmanagement und die Bereitschaftsdienste abbilden. Die Ausgestaltung und Einrichtung der Anstalt sollen dabei innovationsoffen und somit zukunftsfähig erfolgen.

Die Länderpolizeien bleiben weiterhin für die polizeiliche Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. In ihnen werden künftig zentrale Ansprechstellen für das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum geführt.

§ 1