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Deutschlandradio-StV/DLR-StV§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/30a#abs-1 (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/30a#abs-2 (2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/30a#abs-3 (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/30a#abs-4 (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.