Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandradio-StV
Deutschlandradio-StV/DLR-StV§ 13 Auskunftspflicht
Stand: 01.12.2025
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.