Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen
Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen§ 13 Haushaltswirtschaft der einzugliedernden Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/13#abs-1 (1) Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/13#abs-2 (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.