(1) Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.