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IT-Staatsvertrag§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-1 (1) ¹Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)
1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
3. koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen;
4. steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;
5. kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;
6. verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;
7. übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
²Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien. ³Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. ⁴Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-2 (2) ¹Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
2. jeweils eine oder ein für Informationstechnik zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter jedes Landes.
²Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. ³Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-3 (3) ¹Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. ²Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-4 (4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-5 (5) ¹Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. ²Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. ³Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-6 (6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-7 (7) ¹Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. ²Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/sn-11306--2009/1#abs-8 (8) ¹Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. ²Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.