Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

Bund

Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

§ 16d § 16f