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# § 16e SGleiG — Vorzeitiges Ausscheiden

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

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Zitiervorschlag: § 16e SGleiG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/16e

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