Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG§ 15 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und familienbedingter Beurlaubung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/15#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen und die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Soldatinnen und Soldaten ist nur zulässig, wenn wichtige sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/15#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für wegen Familienpflichten beurlaubte Soldatinnen und Soldaten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung, der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/15#abs-3 (3) Bei Beförderungen sind die sich aus der familienbedingten Beurlaubung ergebenden Verzögerungen angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/15#abs-4 (4) Soldatinnen und Soldaten können während einer Beurlaubung gemäß Absatz 2 befördert werden, wenn die Eignung für den höheren Dienstgrad vor der Beurlaubung nachgewiesen wurde und die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.