Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung

SchAusrV

§ 1 Anwendungsbereich

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/1#abs-2 (2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/schausrv--2008/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.

§ 2