nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SchAusrV — Anwendungsbereich

Schiffsausrüstungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.

(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.