Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 12 Zuständigkeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/s_fv--2003/12#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/s_fv--2003/12#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

§ 11