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§ 12 SÜFV — Zuständigkeit

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.