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# Art 2 RL (EU) 2023/977 — Begriffsbestimmungen

RL (EU) 2023/977  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

(1) „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, bzw. jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte;

(2) „benannte Strafverfolgungsbehörde“ eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, die befugt ist, Informationsersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu richten;

(3) „schwere Straftat“ eine der folgenden Handlungen:

a) eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (28),

b) eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794;

(4) „Informationen“ alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse;

(5) „verfügbare Informationen“ unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen;

(6) „unmittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, unmittelbar zugreifen kann;

(7) „mittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die – soweit das nationale Recht es zulässt und nach Maßgabe dieses Rechts – eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann;

(8) „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

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Zitiervorschlag: Art 2 RL (EU) 2023/977

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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