Art 17 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2023-977/17#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.